Deutscher Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und Expreßguttarif

für das Tarifgebiet des Regio-Verkehrsverbundes Lörrach

Allgemeine Beförderungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gütern auf allen Eisenbahnen die dem öffentlichen Verkehr dienen.

Im übrigen gilt der Gemeinschaftstarif

 

§ 2

bleibt frei

§ 3

Züge

Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.

 

§ 4

Privatwagen

bleibt frei

§ 5

Beförderungsbedingungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.

(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden, des Absenders oder Empfängers von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Verordnung in den Tarifen oder duch Vereinbarung abweichen.

(3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförderungsbedingungen festsetzen:

(4) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen.

 

II. Beförderung von Personen

 

§ 6

bleibt frei

 

§ 7

Sonderabmachungen

bleibt frei

 

§ 8

Ausschluß von der Beförderung - Bedingte Zulassung

(1) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht.

(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Unterwegs erkrankte Personen werden bis zum nächsten geeigneten Bahnhof befördert, wo sie Pflege finden können. Die Mitreisenden sind in anderen Abteilen unterzubringen.

 

§ 9

Fahrausweise

(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt der Reise mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein.

(2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.

(3) Der Reisende ist Verpflichtet,

(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.

1. Allgemeines

1.1. Für Fahrten innerhalb des Verbundraumes werden ausgegeben:

1.2. Für Fahrten, die über den Verbundraum, sind grundsätzlich nur Fahrausweise nach dem Allgemeinen Tarif erhältlich.

1.3. In allen Zügen sind grundsätzlich keine Verbund-Fahrausweise erhältlich; etwaige Ausnahmen werden besonders bekanntgemacht.

1.4. Im Verbundraum kann die DB den Verkauf bei Fahrkartenausgaben und sonstigen Verkaufsstellen auf bestimmte Verbund-Fahrausweise beschränken sowie einen ausschließlichen Verkauf aus Fahrausweisautomaten vorsehen.

1.5. Verbund-Fahrausweise werden mit Inkrafttreten von Tarifänderungen ungültig, sofern nicht eine befristete Weiterbenutzung ausdrücklich gestattet und öffentlich bekanntgegeben wird. Ein Rückkauf oder Umtausch - auch gegen Zahlung des Differenzbetrages - ist ausgeschlossen.

1.6. Fahrkartenausgaben, Bahnhöfe und sonstige Verkaufsstellen, die außerhalb des Verkehrsverbundes liegen, geben grundsätzlich keine Verbund-Fahrausweise aus. Ausnahmen werden örtlich bekanntgegeben.

 

2. Nachlösen von Fahrausweisen

2.1. In unbegleiteten Zügen der DB ist eine Nachlösen (Fahrausweiserwerb) beim Fahrer des Triebwagens nicht möglich. Diese Züge sind gekennzeichnet mit dem Hinweis: "Fahrausweise beim Fahrer - außer im Verbundverkehr".

2.2. Im Zug ist das Nachlösen von Verbundfahrausweisen grundsätzlich ausgeschlossen; mit folgenden Ausnahmen:

2.3. In Zügen mit Zugbegleitern/Prüfern ist ein Nachlösen nur dann möglich, wenn ein Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert meldet, daß ein Fahrausweisautomat oder Fahrausweisentwerter nicht betriebsbereit gewesen ist und eine Verkaufsstelle geschlossen war.

Meldet ein Fahrgast in diesen Zügen unverzüglich und unaufgefordert, daß er keinen gültigen Fahrausweis besitzt, obwohl diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, hat er außer dem Fahrpreis einen Betrag nach Tei II, Gemeinschaftstarif zu zahlen, wenn er den Fahrpreis und ggf. Zuschläge sofort zahlt. Dieser Betrag ist nicht zu zahlen, wenn der Übergang in die 1. Klasse gewünscht wird.

Für Verbindungen innerhalb des Verbundraumes werden in diesen Fällen Verbund-Fahrausweise ausgegeben, ansonsten Fahrausweise des Allgemeinen Tarifs.

2.4. Meldet ein Fahrgast in einem Nicht-Verbund-Zug unaufgefordert dem Zugbegleiter, daß er nur einen Verbund-Fahrausweis oder keinen Fahrausweis besitzt, so gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs. Vorhandene Verbund-Fahrausweise werden nicht anerkannt.

3. Fahrten von Bahnhöfen im Verbundraum nach Bahnhöfen außerhalb dieses Gebietes

3.1. Bei Fahrten aus dem Verbundraum nach Zielen außerhalb des Verbundraumes muß der Fahrgast gruundsätzlich im Besitz eines gültigen Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif ab dem Reiseantrittsbahnhof sein.

3.2. Sofern beim Reiseantrittsbahnhof ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif nicht erhältlich ist, hat der Reisende einen Fahrausweis nach dem Verbundtarif bis zu einem Umsteigebahnhof zu lösen, an dem ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif erhältlich ist.

Vorhandene Verbund-Fahrausweise werden anerkannt, aber nicht auf den Gesamtpreis angerechnet; ein sich hieraus ergebender Preisunterschied zum durchgehend berechneten Preis nach dem Allgemeinen Tarif wird nicht erstattet.

4. Fahrten von Bahnhöfen außerhalb des Verbundraumes in dieses Gebiet

4.1. Für Fahrten von außerhalb in den Verbundraum gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs und es werden Fahrausweise nach dem Allgemeinen Tarif ausgegeben.

4.2. Hat ein Reisender keinen ausreichenden Fahrausweis bis zum Zielbahnhof, so hat er spätestens auf dem Zielbahnhof seines Fahrausweises dem Zugbegleitpersonal unverzüglich und unaufgefordert zu melden, daß er innerhalb des Gemeinschaftstarifgebietes weiterfahren will. Der Anschlußfahrausweis wird grundsätzlich nach dem Allgemeinen Tarif ausgegeben. Bei Triebwagen ohne Zugbegleiter ist auf dem Zielbahnhof des vorhandenen Fahrausweises auszusteigen und ein weiterer Fahrausweis am Fahrausweisautomaten zu lösen.

5. Sonstige Bestimmungen

Abweichungen hiervon werden örtlich bekanntgegeben, so kann z.B. die kombinierte Nutzung von Verbund-Zeitkarten entsprechend den regionalen Besonderheiten geregelt werden. Im übrigen gilt Teil II "Gemeinschaftstarif", Abschnitt A, Gemeinsame Beförderungsbedingungen, und Abschnitt B, Gemeinsame Tarifbestimmungen.

§ 10

Betreten der Bahnsteige

Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

1. Die Eisenbahn kann das Betreten der Bahnsteige zu Kontrollzwecken oder aus Gründen der Verkehrsabwicklung einschränken.

2. Im übrigen gilt Teil II "Gemeinschaftstarif", insbesondere die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen.

§ 11

Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

1. Die Fahrpreise für die Beförderung von Personen sowie die Mitnahme von Hunden sind in Teil II "Gemeinschaftstarif" enthalten.

2. Die Benutzung von ICE-, ICN-, EC-, IC-, IR- und D-Zügen ist nur mit Fahrausweisen des Allgemeinen Tarfis zugelassen. Für diese Züge sind außerdem die tarifmäßigen Zuschläge zu zahlen. Ausnahme: auf der Verbindungebahn Basel Bad Bf - Basel SBB ist die Benutzung aller Personenzüge mit RegioCard Plus (Teil II, Gemeinschaftstarif, Anhang 1) zugelassen.

3. Für Nicht-Verbund-Züge gelten die Fahrpreise und Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs (siehe nach § 9, ABest 1.1)

§ 12

Erhöhter Fahrpreis

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

(2) Der erhöhte Fahrpreis nach Abs. 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens sechzig Deutsche Mark. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b) auf zehn Deutsche Mark, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung, Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe c) entzieht, hat zehn Deutsche Mark zu zahlen.

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

1. Siehe auch die ABest zu § 9.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils II "Gemeinschaftstarif", insbesondere die gemeinsamen Beförderungsbedingungen.

§ 13

Unterbringung der Reisenden

(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse , auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für die Unterbringung zu sorgen.

(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.

§ 14

Nichtraucherabteile

In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vorzuhalten. Sofern in einem Zug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung aller Mitreisenden geraucht werden.

1. In Nichtraucherabteilen darf auch mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden.

2. In den Triebwagen ohne Raucherabteil ist das Rauchen untersagt.

3. Wer entgegen der ABest 1 und 2 raucht, hat fünf Deutsche Mark zu zahlen.

§ 15

Verhalten bei außerplanmäßigem Halt

Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen Reisende nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.

Im übrigen gilt Teil II "Gemeinschaftstarif", insbesondere die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen.

§ 16

Mitnahme von Handgepäck und Tieren

(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeldlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,

§ 17

Verspätung oder Ausfall von Zügen

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

§ 18

Fahrpreiserstattung

bleibt frei

 

§ 19

Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten unter den Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtsführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.

1. Soweit in den Zügen kein Zugbegleitpersonal vorhanden ist, entscheidet das Betriebspersonal.

2. Die Bediensteten der Eisenbahn haben den Beschwerdeführern auf Verlangen die vorgesetzte Dienststelle bekanntzugeben.

III. Beförderung von Reisegepäck und Fahrrädern

1. Im Verkehr nach dem Gemeinschaftstarif wird Reisegepäck nicht befördert. Für die Beförderung von Reisegepäck zu Fahrausweisen des Allgemeinen Tarifs gelten dessen Bestimmuungen.

2. Die Mitnahme von Fahrrädern in den Einstiegsräumen von Zügen des Nahverkehrs ist im Teil II dieses Tarifs geregelt.

IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung

Es gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs.

V. Beförderung von Expreßgut

Es gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs.


Nr. 698 des Tarifverzeichnisses

Stand:01.05.1998


Aktuelle Ausgaben dieses Tarifs sind zu beziehen

a) durch Vermittlung der Fahrkartenausgaben im Geltungsbereich dieses Tarifs.

b) unmittelbar von der Drucksachenzentrale der Deutschen Bahn AG, Stuttgarter Str. 61a, 79137 Karlsruhe

Der Preis beträgt 10,00 DM

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